Vereinsatzung



Vereinssatzung

Neufassung vom 18.09.2020

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Döbelner Dance Company e.V.

Er ist im Vereinsregister eingetragen.

Sitz des Vereins ist Döbeln.

§ 2 Zweck

Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Tanzsports für Kinder und Jugendliche. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßige Trainingseinheiten für die Förderung der tänzerischen und sportlichen Leistungen. Durch Auftritte an öffentlichen und nicht öffentlichen Veranstaltungen sowie der Teilnahme an Tanzfesten. Hierzu werden Tänze in verschiedenen Tanzrichtungen wie Kinder-, Showtanz, Jazz und Modern Dance choreografiert, einstudiert und in dazu passenden und kunstvoll gestalteten Kostümen präsentiert.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es

darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereines fremd sind, oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.



§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Das erste Rumpfgeschäftsjahr endete am 31.12.1992



§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, jede juristische Person des

privaten und öffentlichen Rechts, aber auch jede nicht rechtsfähige

Personenvereinigung werden.Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitgliedes

b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand, sie ist nur unter

Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zum Ende eines Kalendermonats zulässig,

rückwirkende Kündigungen sind unwirksam.

c) durch Ausschluss aus dem Verein.

(4) Die wichtigsten Mitgliedsrechte sind:

a) das Recht auf gleichmäßige Behandlung aller Vereinsmitglieder,

b) Wertrechte, insbesondere das Recht auf Benutzung von Vereinseinrichtungen

und Vereinsgegenständen.

(5) Die Mitgliedschaftspflichten sind:

a) Die Mitglieder der Döbelner Dance Company e.V. sind verpflichtet im Rahmen von

Erhaltungs- und organisatorischen Maßnahmen Arbeitsstunden zu erbringen.

Zu erbringende Arbeitsstunden könnten unter anderem sein:

· Reinigung und Inventur im Fundus

· Reinigung der Trainingsstätten

· Reinigung der Kostüme

· Unterstützung bei Veranstaltungen des Vereins

· Betreuung der Tänzerinnen und Tänzer bei Auftritten oder ähnliches.

· Des Weiteren besteht eine Auftrittspflicht.

b) Zahlungspflichten – in Form von Mitgliedsbeiträgen.

(6) Ein Mitglied, welches in erheblichen Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen

hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen

werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich und schriftlich

zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und

dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb

von einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftliche Berufung beim Vorstand

einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das

Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft

es sich dem Ausschließungsbeschluss.


§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind 1. Vorstand und 2. Mitgliederversammlung.

§7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens sieben Personen, von denen

jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder

entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

(2.) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre

Es gibt zwei Möglichkeiten den Vorstand zu bestimmen:

a) Wahl durch die Mitgliederversammlung

b) Selbstergänzung des Vorstandes nach Ablauf der Amtsperiode. Die

Bestimmungsart wird durch Mitgliederversammlung entschieden.

(3.) Mitglied des Vorstandes kann jede Person ab dem vollendeten 18. LJ werden.

In Ausnahmefällen, sind Personen berechtigt, die die in den folgenden 6

Monaten ab dem Zeitpunkt der Wahl ihre Volljährigkeit erlangen. Im Vorstand

guten Entwicklung des Vereins interessiert als Geschäftsführungsorgan sollen

nur solche Personen sein, die an einer guten Entwicklung des Vereins interessiert sind und die den Verein nicht zwischenzeitlich verlassen hatten

(4.) Wird die Mindestanzahl des Vorstandes während der Amtsperiode unterschritten, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen

Vorstandsmitglied.

(5.) Die Mitgliedschaft im Vorstand endet :

a) mit dem Tod des Mitgliedsbeiträgen

b) mit einer schriftlichen Austrittserklärung an den Vorstand , sie ist nur unter

Einhaltung einer Frist zum Ende eines Kalendermonates zulässig.

Rückwirkende Kündigungen werden nicht akzeptiert.

(6.) Das Verfügen über jegliche Geldmittel erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder

gemeisam. Der Schatzmeister und der Kassenwart haben jeweils eine

Einzelverfügung und sind allein unterschriftsberechtigt.

(7.) Die Vorstandsmitglieder werden durch Gewährung der Ehrenamtspauschale in

Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages – beitragsfrei gestellt (außerordentlich

MV 02/2016).


§8 Die Mitgliederversammlung


(1.) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorsitzenden unter Einhaltung der

Einladungsfrist – zwei Wochen durch schriftliche Einladung einzuberufen.

Dabei ist vom Vorstand die festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(2.) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Genehmigung des Haushaltes für das kommende Geschäftsjahr.

b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen

Entlastung

c) Entscheidung über die Art des Vorstandes nach Ablauf der Amtsperiode.

d) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen.

e) Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss

durch den Vorstand.

(3.) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn

das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5% der Mitglieder die

Einberufung schriftlich unter Angaben der Gründe fordern.

(4.) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll aufzunehmen,

das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§9 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen der Körperschaft

an die Stadtverwaltung Döbeln zur Förderung eines gemeinnützigen Tanzvereines

in Döbeln.



Vereinsgründung und Erstaufstellung der Satzung 09.10.1992

Neuauflage der Satzung am 27.12.1997

Neuauflage der Satzung am 23.12.1999

Neuauflage der Satzung am 21.12.2001

Neuauflage der Satzung am 12.08.2002

Änderung der Satzung am 10.11.2005

Änderung der Satzung am 15.11.2016

Änderung der Satzung am 04.11.2019

Neuauflage der Satzung am 18.09.2020